Satzung
§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Über: Pflege“.
- Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und erhält den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- das Betreiben einer Webseite / eines Blogs zum Thema Pflege
- verschiedene Projekte zur Kommunikation über die Situation in der Pflege, z.B. Ausstellungen, Weiterbildungsveranstaltungen, Kooperationen mit Trägern.
- die Initiierung entsprechender Medien- und PR-Kampagnen in verschiedenen Kommunikationskanälen, wodurch Foren und Diskussionsrunden um das Thema Pflege unterstützt werden, die sich Problemdefinitionen und Lösungsvorschlägen widmen.
- die Gründung eines größeren Fördernetzwerkes zu der Themenstellung Pflege in unserer Gesellschaft (Nachwuchsförderung, Ausbildung, Transparenzschaffung etc.).
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung von Ausstellungen und künstlerischen Aktionen, wie Gesangsdarbietungen, Theateraufführungen und kulturübergreifenden künstlerischen Darstellungen zum Pflegeverständnis und/oder dessen Wahrnehmung.
- die Vereinseigenen Website, auf der von pflegerelevanten Aktionen berichtet und darauf hingewiesen wird.
- Medien- und PR-Kampagnen, die auf eigene Initiierungen von Kunst und Kultur aufmerksam machen, die sich mit Pflege befassen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht den Bewerbern die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Fördermitglieder
- Freiwillige Fördermitglieder sind erwünscht.
- Fördermitglieder nehmen nicht an der Mitgliederversammlung teil und sind nicht stimm-berechtigt. Sie sind keine Mitglieder des Vereins nach § 4 und können kein Amt besetzen.
- Freiwillige Fördermitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die den Verein in besonderem Maße fördern.
- Über die Einladung und den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Fördermitglieder haben die Möglichkeit, Mitgliedsbeiträge in variabler Höhe auf das Förderkonto des Vereins zu entrichten.
- Weitere Regeln zur Fördermitgliedschaft werden gesondert geregelt.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
- Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
- Über die Einladung und den Aufnahmeantrag zur Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht den Bewerbern die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Schirmherren und Kooperationspartner
- Schirmherren und Kooperationspartner können natürliche oder juristische Personen werden.
- Über Schirmherrschaft und Kooperationen entscheidet der Vorstand.
- Schirmherren und Kooperationspartner nehmen nicht an der Mitgliederversammlung teil und sind nicht stimmberechtigt. Sie sind keine Mitglieder des Vereins nach § 4. Schirmherren dürfen ein „Ehrenamt“ besetzen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die schriftliche Austrittserklärung kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mindestens ein Jahr mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht gezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
- Die Regeln gelten gleichermaßen für alle Mitgliedergruppen also auch für Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
- Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann auch durch Fax oder E-Mail erfolgen.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied durch Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorstandsvorsitzendem/n, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied im Vorstand sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an „Hamburg Leuchtfeuer e.V.“ und „tatkraeftig.org“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
